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FREILASSING - Als unrichtig wies das Landratsamt
in einer gestern veröffentlichten Presseerklärung die Unterstellung
zurück, die Kreisbehörde wäre auf Veranlassung der
Stadt Freilassing beziehungsweise des Freilassinger Bürgermeisters
berufsrechtlich gegen Bezirkskaminkehrer-meister vorgegangen, um ihr
Engagement für das laufende Bürgerbegehren zu unterbinden.
Diesen Verdacht hatte der „Bürgerarbeitskreis für
eine intelligente Energieversorgung von Freilassings Bürgern"
mehr oder weniger unverhohlen in einer Pressemitteilung geäußert
(wir berichteten). „Bei der derzeitigen Diskussion
um ein Biomasseheizkraftwerk in Freilassing handelt es sich um eine
örtliche Angelegenheit", macht nun das Landratsamt deutlich.
Die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sei ein Grundrecht,
das jedem Gemeindebürger zusteht. Eine Einflussnahme des Landratsamtes
sei dabei weder vorgesehen noch wäre sie statthaft. Auch für
bestellte Bezirkskaminkehrer-meister gelte dieses Grundrecht. Soweit
es jedoch in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit
ausgeübt wird, könnten sich Einschränkungen ergeben,
die aus der besonderen Situation des Bezirkskaminkehrermeisters
herrühren; dieser sei nicht nur Gewerbetreibender im Handwerk,
sondern nehme auch (zum Beispiel auf dem Gebiet der rationellen
Energieverwendung) als ein vom Staat beliehener Unternehmer öffentliche
Aufgaben wahr. |
Vor diesem Hintergrund sei die Regelung der Berufspflichten
im Schornsteinfegergesetz zu sehen: Das Gesetz bestimme unter anderem,
dass der Bezirkskaminkehrermeister seine Berufspflichten unparteiisch
auszuüben habe. Dabei bestehe die Verpflichtung zur Unparteilichkeit
unabhängig von konkreten Kundenkontakten. Auch andere Gelegenheiten
wie das öffentliche Auftreten „in der Eigenschaft als
Bezirkskaminkehrermeister" könnten sie begründen.
„Nachdem die aktuelle Presseberichterstattung den Schluss
zuließ, dass eine unzulässige Vermischung des privaten
Engagements in der Bürgerinitiative mit der öffentlich-rechtlichen
Berufstätigkeit stattfand, wies das Landratsamt die Kaminkehrer
im Landkreis in allgemeiner Form auf die Rechtslage hin. Aufsichtliche
Maßnahmen waren damit nicht verbunden. Ebensowenig wurden
die Kaminkehrer aufgefordert, ihre private Mitwirkung in der Bürgerinitiative
einzuschränken oder gar einzustellen", heißt es
wörtlich in der Erklärung.
Als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde sei das Landratsamt
verpflichtet, die Dienstaufsicht über die Bezirkskaminkehrer-meister
wahrzunehmen, soweit sie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Aufgabenkreises tätig sind. „Eine Einflussnahme der Stadt
Freilassing auf die Entscheidungen des Landratsamtes erfolgte zu
keiner Zeit", macht das Landratsamt klar. |
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