Freilassinger Anzeiger vom 4. März 2010
Keine Einflussnahme des Bürgermeisters
Landratsamt weist Unterstellung des Bürgerarbeitskreises zurück
  FREILASSING - Als unrichtig wies das Landratsamt in einer gestern veröffentlichten Presseerklärung die Unterstellung zurück, die Kreisbehörde wäre auf Veranlassung der Stadt Freilassing beziehungsweise des Freilassinger Bürgermeisters berufsrechtlich gegen Bezirkskaminkehrer-meister vorgegangen, um ihr Engagement für das laufende Bürgerbegehren zu unterbinden. Diesen Verdacht hatte der „Bürgerarbeitskreis für eine intelligente Energieversorgung von Freilassings Bürgern" mehr oder weniger unverhohlen in einer Pressemitteilung geäußert (wir berichteten).

„Bei der derzeitigen Diskussion um ein Biomasseheizkraftwerk in Freilassing handelt es sich um eine örtliche Angelegenheit", macht nun das Landratsamt deutlich. Die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sei ein Grundrecht, das jedem Gemeindebürger zusteht. Eine Einflussnahme des Landratsamtes sei dabei weder vorgesehen noch wäre sie statthaft. Auch für bestellte Bezirkskaminkehrer-meister gelte dieses Grundrecht. Soweit es jedoch in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ausgeübt wird, könnten sich Einschränkungen ergeben, die aus der besonderen Situation des Bezirkskaminkehrermeisters herrühren; dieser sei nicht nur Gewerbetreibender im Handwerk, sondern nehme auch (zum Beispiel auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung) als ein vom Staat beliehener Unternehmer öffentliche Aufgaben wahr.

Vor diesem Hintergrund sei die Regelung der Berufspflichten im Schornsteinfegergesetz zu sehen: Das Gesetz bestimme unter anderem, dass der Bezirkskaminkehrermeister seine Berufspflichten unparteiisch auszuüben habe. Dabei bestehe die Verpflichtung zur Unparteilichkeit unabhängig von konkreten Kundenkontakten. Auch andere Gelegenheiten wie das öffentliche Auftreten „in der Eigenschaft als Bezirkskaminkehrermeister" könnten sie begründen.

„Nachdem die aktuelle Presseberichterstattung den Schluss zuließ, dass eine unzulässige Vermischung des privaten Engagements in der Bürgerinitiative mit der öffentlich-rechtlichen Berufstätigkeit stattfand, wies das Landratsamt die Kaminkehrer im Landkreis in allgemeiner Form auf die Rechtslage hin. Aufsichtliche Maßnahmen waren damit nicht verbunden. Ebensowenig wurden die Kaminkehrer aufgefordert, ihre private Mitwirkung in der Bürgerinitiative einzuschränken oder gar einzustellen", heißt es wörtlich in der Erklärung.

Als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde sei das Landratsamt verpflichtet, die Dienstaufsicht über die Bezirkskaminkehrer-meister wahrzunehmen, soweit sie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreises tätig sind. „Eine Einflussnahme der Stadt Freilassing auf die Entscheidungen des Landratsamtes erfolgte zu keiner Zeit", macht das Landratsamt klar.

 
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